Investitionen in Startups und Wachstumsunternehmen gehören zum Bereich Wagniskapital. Doch mit einer hohen Rendite ist ein hohes Risiko verbunden und so kommt es, wie beim Wagniskapital üblich, auch zu Insolvenzen unter einigen jungen Unternehmen.
Für Investoren ist dies meistens gleichbedeutend mit dem Ausfall ihres eingesetzten Vermögens – ein ärgerliches Ereignis, dem man bisher wenig Positives abgewinnen konnte. Für private Investoren gibt es aber die Möglichkeit Verluste steuerlich geltend zu machen.
Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in München, urteilte, dass Verluste aus privaten Darlehen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Für die Verlustverrechnung relevant sind Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinnen aus Aktiengeschäften. Sollte keine Kapitalerträge vorliegen, besteht die Möglichkeit des Verlustvortrages.
„Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt […] zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre“, heißt es im Urteil VIII R 13/15 vom 24. Oktober 2017. Damit stellt sich der BFH gegen die bisher herrschende Rechtsprechung der Finanzgerichte. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Kläger gewährte einem Dritten im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen. Ab August 2011 konnte der Schuldner seinen Zinszahlungen nicht mehr nachkommen, über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Doch weder Finanzgericht noch Finanzamt erkannten den Verlust an. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein und erhielt vom Bundesfinanzhof (BFH) Recht zugesprochen. Der BFH revidierte die finanzgerichtliche Entscheidung.
Zur Urteilsbegründung hieß es, dass „[…] mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden [soll]. Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.“
Dr. Rainer Schenk blickt auf eine langjährige Laufbahn als Steuerberater zurück und beschäftigt sich seit 2011 verstärkt mit den Themen Crowdinvesting und privaten Darlehen. In einem Gastbeitrag auf dem Branchenportal Crowdfunding.de schlüsselt er die Folgen des Urteils für private und institutionelle Investoren detailliert auf.
„Leitsatz des Urteils ist, dass der (insolvenzbedingte) Ausfall einer privaten Darlehensforderung sehr wohl und entgegen der bisherigen Rechtsprechung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerlich anzuerkennen sei“, kommentiert Dr. Schenk das Urteil auf Crowdfunding.de. „Durch den sich ergebenden Paradigmenwechsel in der Steuerrechtsprechung führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung beim privaten Anleger nun endlich und richtigerweise zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.“
Doch wann liegt ein steuerbarer Verlust vor? Der BFH führt dazu aus, dass ein Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vorliege, wenn endgültig feststehe, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierfür in der Regel nicht aus“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.“
Bei den Beteiligungen auf Companisto handelt es sich um partiarische Darlehen. Diese Darlehen sind mit einem Rangrücktritt verbunden, weshalb sie auch als Nachrangdarlehen bezeichnet werden. Das bedeutet, dass die Darlehensgeber ihre Ansprüche im Fall einer Insolvenz hinter vorrangige Gläubiger zurückstellen müssen. Daher ist für diese Investoren schon bei der Insolvenzeröffnung erfahrungsgemäß nicht mehr mit einer Rückzahlung ihres Darlehens zu rechnen.
Neben einer Insolvenz ist auch eine Liquidation - also die Abwicklung - eines Unternehmens möglich. Diese Abwicklung wird von einer Gesellschaft ausgelöst, die Liquidation wird durch einen Beschluss eröffnet und dauert ein Jahr, das sogenannte Liquidationsjahr.
Die dritte, wenn auch seltene Form, ist der Teilverlust, da dieser durch ein Abstimmungsverfahren der Investoren ausgelöst wird, um einen deutlich höheren Verlust zu vermeiden. Dabei erfolgt eine Teilrückzahlung der Darlehen und ist dementsprechend ein Teilverlust. Die Investoren auf Companisto können in einem speziellen Abstimmungsverfahren, dem Stimmrechtspooling, Einfluss ausüben, so z.B. bei Vertragsänderungen oder wenn das Startup die Darlehen der Investoren ablösen möchte.
In seltenen Fällen kommt es dazu, dass Unternehmen an einen Konkurrenten verkauft werden sollen, welcher sich unter dem Unternehmenswert befindet und den Investoren ein Ablöseangebot zum Rückkauf der Darlehen unter Wert zur Abstimmung vorliegt. Dabei kann es vorkommen, dass die Investoren für den Rückkauf ihrer Anteile stimmen, jedoch nur 30 Prozent ihres Darlehens zurückerhalten. Es handelt sich dabei um einen Teilverlust. Die Abstimmung für einen Teilverlust soll einen Vollverlust verhindern.
Laut Urteil des BFH wird ein Teilverlust genauso anerkannt wie ein Vollverlust. Bedingung dafür ist, dass dieser (Teil-)Verlust endgültig sein muss, d.h. keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen. Dies ist nach Beschluss des BFH möglich (Abschnitt 13 b):
„Nach Auffassung des Senats ist Folge dieses Paradigmenwechsels, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die --ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen-- unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Inwieweit dies auch für einen Forderungsverzicht gilt, kann vorliegend dahinstehen.“
Auf Companisto werden die Daten zur Anmeldung des Teilverlusts für die Investoren gesammelt. Diese bestehen aus Beteiligungsvertrag (Anlage A), Pooling- und Carry-Vereinbarung (Anlage B), das Update zur Ankündigung der Abstimmung (Anlage C), das Update zur Abstimmung mit der Frage (Anlage D) und das Ergebnis der Abstimmung (Anlage E). Dieses Dokument im Gesamten ersetzt beispielweise den Eröffnungsbeschluss zur Insolvenz oder die Eintragung der Liquidation in das Handelsregister. Mit der tatsächlichen Rückzahlung des zur Abstimmung gestellten Teilbetrages ist der Teilverlust endgültig und kann somit steuerlich geltend gemacht werden.
Erträge aus einem Privatdarlehen fallen steuerlich in die Kategorie der Kapitalerträge, wie sie in unserem Steuerleitfaden nachlesen können. Auf Kapitalerträge wird seit 2009 Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent fällig. Damit können nach unserer Rechtsauffassung Verluste aus Privatdarlehen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Dazu ist es ratsam, Verluste aus einem Privatdarlehen möglichst früh anzumelden. Mit Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. des Liquidationsjahres sollten auch die betroffenen Investoren ihre Verluste beim Finanzamt geltend machen. Dazu sollten Sie über den Steuerberater die folgenden Informationen beim Finanzamt einreichen:
Was ist eine vorläufige Verlustbescheinigung, auf Companisto „Auskunft über Verluste“ genannt? In der Auskunft bestätigen wir dem Investor, dass er in ein bestimmtes Startup verlustbringend investiert hat. Außerdem weisen wir darin darauf hin, dass ein Insolvenzverfahren bzw. Liquidationsjahr eröffnet wurde, nachrangige Forderungen nicht angemeldet werden konnten und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Rückzahlungen erfolgen werden. Diese Auskunft über Verluste kann jedoch eine offizielle Verlustbescheinigung bzw. Auskunft über Verluste durch einen Insolvenzverwalter nicht ersetzen, da Companisto als vermittelnde Plattform kein Vertragspartner des entstandenen Beteiligungsvertrages ist.
Allen beteiligten Investoren werden wir von Companisto im Falle einer Insolvenz, Liquidation oder einem Teilverlust alle notwendigen Informationen gebündelt als Paket „zur steuerlichen Anrechnung der Verluste von Privatdarlehen“ zur Verfügung stellen. Diese müssen sie dann nur noch an ihren Steuerberater zur Verlustverrechnung weiterreichen.
In jedem Fall sollte sie das individuelle Vorgehen zur Geltendmachung von Verlusten mit ihrem Steuerberater klären. Investoren, die einen Verlust erlitten haben, sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass die Finanzbehörden das Urteil des BFH kennen oder diese Rechtsauffassung teilen. Es kann durchaus sein, dass das Finanzamt eine andere steuerliche Sicht auf die Dinge hat. Dazu kommentiert Dr. Rainer Schenk:
„In diesen Fällen [sollte] gegen den Einkommensteuerbescheid schriftlich Einspruch eingelegt werden und als Begründung unter anderem auf das BFH-Urteil vom 24.10.2017 verwiesen werden. In allen anderen noch offenen Steuerfällen sollte auch hier die Begründung entsprechend ‚nachgeschoben‘ werden. Crowdfunding-Anleger, die Ausfälle hatten und bisher keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben oder den Ausfall bisher nicht in Ihrer Steuererklärung angegeben haben, sollten die Änderung der Rechtsprechung nutzen und nach Möglichkeit eine Steuererklärung abgeben oder bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden die Änderung des Steuerbescheids beantragen.“
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Stand vom 09.12.2022 15:52