Mit dem neuen Mindestinvestment-Betrag schon ab 250 an Startups beteiligen.

Einfach – digital – schnell.

Auseinandersetzungsguthaben

Nach Ablauf der Mindestbeteiligungsdauer kann die Beteiligung an dem Startup gekündigt werden. Wird die Beteiligung gekündigt, so erhält der Crowdinvesting-Investor (der Companist) ein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.

Das Auseinandersetzungsguthaben ermittelt sich wie folgt:

Wird die Beteiligung seitens des Startups gekündigt, so findet eine Unternehmensbewertung des Startups nach dem IDWS1-Verfahren statt. Der IDWS1-Standard ist vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelt und das Standardbewertungsverfahren für Unternehmensbewertungen in Deutschland. Der Companist wird dann in Höhe seiner Beteiligungsquote an dem Unternehmenswert beteiligt und ausgezahlt.

Wird die Beteiligung vom Companisten gekündigt, so hat dieser die Wahl, ob er eine Unternehmensbewertung nach dem IDWS1-Verfahren vorgenommen haben möchte oder der Unternehmenswert mittels einer Multiplikatormethode ermittelt werden soll.

Beim Rückgriff auf die Multiplikatormethode bemisst sich der Unternehmenswert am Ergebnis (EBIT) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches mit dem Faktor 6,5 zu multiplizieren ist. Anstelle des EBIT-Multiples wird der Umsatz-Multiple herangezogen, sofern der Umsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres multipliziert mit Faktor 1,0 höher ist als der EBIT multipliziert mit dem Faktor 6,5. Es wird also immer der jeweils höhere Unternehmenswert angesetzt.

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Hinweis

Der Erwerb der angebotenen Wertpapiere und Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen. Ob es sich um ein Wertpapier oder eine Vermögensanlage handelt können Sie der Beschreibung der Investitionsmöglichkeit entnehmen.
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