Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird. Diese Steuerart spielt eine zentrale Rolle im deutschen Steuerrecht, da sie sicherstellt, dass Gewinne aus Kapitalanlagen wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen besteuert werden.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer wird die Kapitalertragsteuer pauschal erhoben und direkt an das Finanzamt abgeführt. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte der Kapitalertragsteuer erläutert.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer, die auf Kapitalerträge erhoben wird. Dazu zählen insbesondere:
Sie stellt sicher, dass diese Einkünfte, ähnlich wie Arbeitseinkommen, steuerlich erfasst werden. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 wird die Kapitalertragsteuer pauschal mit 25 % erhoben, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde das Verfahren zur Erhebung der Kapitalertragsteuer vereinfacht. Die Abgeltungssteuer sorgt dafür, dass Kapitalerträge pauschal besteuert werden, ohne dass der Steuerpflichtige diese Einkünfte in seiner Steuererklärung gesondert angeben muss. Das bedeutet, dass Banken und Finanzinstitute die Steuer direkt einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Zusammen setzt sich die Belastung wie folgt zusammen:
Das ergibt eine Gesamtbelastung von rund 26,375 % ohne Kirchensteuer und etwa 27,99 % mit Kirchensteuer.
Steuerpflichtige können für ihre Kapitalerträge von einem Sparer-Pauschbetrag profitieren. Dieser Pauschbetrag liegt aktuell bei:
Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Um diesen Vorteil zu nutzen, müssen Anleger einen sogenannten Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einreichen. Sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt, führt die Bank die volle Kapitalertragsteuer ab, auch wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Ein nachträglicher Antrag auf Steuererstattung kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung gestellt werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Kapitalertragsteuer mit der Abführung der Abgeltungssteuer als abgegolten gilt. Eine weitergehende Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuer ist nicht notwendig, es sei denn, der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen liegt unter 25 %. In diesem Fall kann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob es günstiger ist, die Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Nicht alle Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungssteuer. Zu den Ausnahmen gehören:
Zudem gelten bei der Veräußerung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen spezielle Regelungen, die abweichende Besteuerungsgrundlagen vorsehen.
Die Kirchensteuer wird zusätzlich zur Kapitalertragsteuer erhoben, sofern der Steuerpflichtige einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehört. Die Kirchensteuer beträgt entweder 8 % (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 % (Rest von Deutschland) der abgezogenen Kapitalertragsteuer. Auch diese Steuer wird direkt von der Bank einbehalten und an die zuständige Kirchensteuerbehörde abgeführt.
Kapitalerträge, die im Ausland erwirtschaftet werden, unterliegen ebenfalls der Kapitalertragsteuer, sofern der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist. In vielen Fällen kann es zu Doppelbesteuerungen kommen, da auch das Ausland Steuern auf diese Erträge erhebt. Um dies zu vermeiden, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, wie und in welchem Umfang Kapitalerträge im Ausland besteuert werden dürfen.
Die Kapitalertragsteuer ist ein wichtiges Instrument zur Besteuerung von Kapitalerträgen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Erhebung der Steuer stark vereinfacht. Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die Steuerpflichtige kennen sollten, um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden. Durch die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags oder der Günstigerprüfung kann die Steuerlast zudem oft gesenkt werden.